Unsere Vertragsregeln

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Preise

2.1 Maßgeblich für unsere Preise ist die Auftragsbestätigung.

2.2 Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von drei Monaten, so sind wir berechtigt, die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise anzupassen, wenn sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten (Lohn und Gehalt, Material, allgemeine Geschäftskosten) erhöht haben. In diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls seit Vertragsabschluss eine Preissteigerung von mehr als 5% pro Jahr zu verzeichnen ist.

2.3 Tritt der Auftraggeber nach Ziffer 2.2 zurück, so sind die zwischenzeitlich nach Vertragsabschluss uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu erstatten.

2.4 Stellen sich nach der Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei  Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so können wir diese zusätzlich berechnen. Übersteigt der Aufpreis 10% des Nettogesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin entstandenen notwendigen Aufwendungen sind im Falle des Rücktritts vom Auftraggeber zu erstatten.

2.5 Vorarbeiten wie Proben, Entwürfe, Skizzen und dgl. werden stets extra berechnet.


3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich dieses Punktes innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei neuen Geschäftsverbindungen können wir Vorauszahlung verlangen.

3.2 Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Wechsel werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Wechselgebers.

3.3 Bei größeren Aufträgen können gemäß der geleisteten Arbeit entsprechende Zwischenrechnungen aufgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden.

3.4 Bei erforderlicher Bereitschaft größerer Papiermengen oder besonderer Materialien sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.

3.5 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- bzw. Stundungszinsen in Höhe von 12% zu zahlen. Die zusätzlich anfallenden Mahngebühren betragen für die 1. Mahnung 2,00 €, 2. Mahnung 3,00 € und 3. Mahnung 5,00 €. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.6 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.

3.7 In den Fällen, in denen sich der Auftraggeber in erheblichem Zahlungsverzug befindet oder Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch soweit Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen. Liegt eine der in Satz 1 Pkt. 3.7. genannten Voraussetzungen vor, haben wir daneben das Recht, die Arbeiten an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen, bis Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bewirkt worden ist.

3.8 Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten seitens des Auftraggebers bedürfen unserer Zustimmung.


4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

4.2 Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten.

4.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Nach unserer Aufforderung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben sowie die erforderlichen Auskünfte, insbesondere Namen und Anschriften der Abnehmer zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen offenzulegen.

4.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.

4.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.


5. Gefahrtragung

5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

5.2 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.

5.3 Lieferungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert.


6. Verpackung

Verpackungen aus Papier und Pappe werden zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und bei Bedarf im wiederverwendbaren Zustand zurückgenommen.


7. Lieferzeit, Lieferung

7.1 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem die Ware uns verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

7.2 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturunterlagen, Fertigmuster, Proofs u. dgl. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme.

7.3 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

7.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Krieg, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aufruhr, Transportproblemen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Zulieferanten eintreten, wird mit dem Auftraggeber ein neuer Liefertermin vereinbart.

7.5 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.


8. Lieferverzug, Lieferunmöglichkeit

Für den Fall des Liefer-, Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung / Leistung kann der Auftraggeber Schadenersatz nur verlangen, wenn wir oder unsere Zulieferanten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.


9. Abnahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.


10. Beanstandungen

10.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Der Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber eine Autorenkorrektur. Sollte diese auf Grund von Zeitproblemen oder Nichterreichen des Auftraggebers nicht erfolgen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für auftretende Satz- und Gestaltungsmängel. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.

10.2 Beanstandungen auf Grund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlusspflicht von einer Woche nach Erhalt der Ware zu erheben. Dabei ist die Überprüfung durch uns zu gewährleisten. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von einem Monat vom Zeitpunkt der Abnahme an bei uns eintrifft.

10.3 Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

10.4 Wir haben zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mängelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

10.5 Reklamationen der Farbwiedergabe werden nicht anerkannt, wenn vor Druckbeginn kein verbindliches Farbmuster (z. B. Proof, Druckmuster) zum Vergleich vorlag. Bei Reproduktionen jeglicher Art können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken/Proof und Auflagendruck.

10.6 Für Abweichungen in der Qualität des von uns beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen diesen an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

10.7 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit, Trocknungsverhalten und Abweichungen der Druckfarben und -lacke haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung objektiv erkennbar waren. Für materialbedingte Verarbeitungsprobleme haften wir jedoch dann nicht, wenn uns der Auftraggeber diese Materialien zur Verwendung bestimmt bzw. keine schriftlichen Angaben über spezielle Anforderungen an das Produkt bezüglich der Weiterverwendung erteilt hat.

10.8 Soweit bestimmte Sonderarbeiten wie z.B. Festeinbände, besondere Bindungen, Stanzen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw. durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten Bedingungen in Ziff. 10.6 entsprechend.

10.9 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.


11. Haftung

Wir haften vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesen Bedingungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


12. Materialbeistellung

12.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.

12.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm beigestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint.

12.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdrucke, durch Beschnitt, Ausstanzen, Restmengen und dgl. in unser Eigentum über.


13. Urheberrecht

13.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen, Daten u. dgl. ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

13.2 Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an von uns erstellten Skizzen, Entwürfen, Fotos, Originalen, Filmen, Satz, Bilddaten und dgl. verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen, bei uns.

13.3 Der Wiederverwendung dienende Gegenstände, insbesondere Stanzformen, Montagefolien, Informationszwischenträger, Vorlagen u. dgl. bleiben unser Eigentum.


14. Verwahrung und Versicherung

14.1 Vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Satz- und Bilddaten, Montagen und andere Gegenstände sowie überhaupt Halb- und Fertigerzeugnisse einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Falls keine Vereinbarungen getroffen worden sind, sind wir berechtigt, diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei uns oder einem Spediteur einzulagern oder zu entsorgen.

14.2 Bei Beschädigung oder Verlust der vorstehend bezeichneten Gegenstände haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

14.3 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.


15. Korrekturen, Korrekturabzüge

15.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz-, Druck- und sonstige Fehler zu prüfen und uns als druckreif erklärt zurückzugeben (Imprimatur).

Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.

15.2 Durch uns verschuldete Satz- und Reproduktionsfehler werden vor der Imprimatur kostenlos berichtigt. Von uns nicht verschuldete Fehler oder andere Abänderungen, insbesondere fehlerhafte Daten und vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen, werden nach der dafür angewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden (letzte Ausgabe), wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, maßgebend.

15.3 Fernmündlich oder über eine Datenfernleitung (z. B. ISDN, e-Mail, Fax etc.) übermittelte Daten, Bilder und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

15.4 Für Verzögerungen infolge verspäteter Rücksendung von Korrekturabzügen und Andrucken haften wir nicht.


16. Periodische Arbeiten

Regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurden, können nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden, es sei denn, dass hierüber ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


17. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.


18. Sonstiges

18.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

18.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen unter Ausschluss des EKG und EAG ausschließlich deutschem Recht.

18.3 Erfüllungsort für alle Rechtsstreitigkeiten und alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist, soweit auch der Auftraggeber Vollkaufmann ist, Berlin.

18.4 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.